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3.8111 PolG CH-UR

Artikel 20 Polizeigesetz (PolG) - Polizeigewahrsam

Grundsätze polizeilichen Handelns - Polizeiliche Massnahmen im Einzelnen
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Artikel 20 PolG · Polizeigewahrsam

1. Die Kantonspolizei kann eine Person in polizeilichen Gewahrsam nehmen, wenn

a) sie sich selbst, andere Personen, Tiere oder wichtige Einrichtungen ernsthaft und unmittelbar gefährdet

b) dies zur Sicherstellung des Vollzugs einer durch die zuständige Behörde angeordneten Wegweisung, Fernhaltung, eines Kontaktverbots, einer Vor-, Zu- oder Rückführung erforderlich ist oder

c) sie sich dem Vollzug einer freiheitsentziehenden Strafe oder Massnahme durch Flucht entzogen hat

2. Die in Gewahrsam genommene Person ist in einer ihr verständlichen Sprache über den Grund der Massnahme und ihre Rechte zu orientieren. Sie kann eine Anwältin oder einen Anwalt bestellen. Zudem kann sie eine Person ihres Vertrauens benachrichtigen, sofern der Zweck der Massnahme dadurch nicht gefährdet wird.

3. Der Gewahrsam dauert bis zum Wegfall seines Grunds, längstens jedoch 24 Stunden. Die Kantonspolizei hat alle Massnahmen zu treffen, damit die Dauer des Freiheitsentzugs auf ein Minimum beschränkt werden kann.

4. Das Zwangsmassnahmengericht überprüft auf Gesuch der betroffenen Person die Rechtmässigkeit des Gewahrsams. Dem Gesuch kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege. Der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Obergericht angefochten werden.

5. Ist im Hinblick auf die Zuführung an eine für weitere Massnahmen zuständige Stelle ein Gewahrsam von mehr als 24 Stunden notwendig, so stellt die Kantonspolizei innert 24 Stunden ab Beginn des Gewahrsams dem Zwangsmassnahmengericht einen begründeten Antrag auf Verlängerung. Für das Verfahren sind Artikel 225 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung (SR 312.0) sinngemäss anwendbar.

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