3.8111
PolG
CH-UR
Artikel 2 Polizeigesetz (PolG) - Geltungsbereich
Zweck und Geltungsbereich
Artikel 2 PolG · Geltungsbereich
1. Dieses Gesetz gilt für die Kantonspolizei und für jene Organisationen und Personen, denen der Kanton polizeiliche Aufgaben überträgt.
2. Es gilt, soweit nicht die Schweizerische Strafprozessordnung (SR 312.0) oder die Schweizerische Jugendstrafprozessordnung (SR 312.1) zur Anwendung kommt oder die besondere Gesetzgebung nicht ausdrücklich etwas anderes regelt.