Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
3.8111 PolG CH-UR

Artikel 2 Polizeigesetz (PolG) - Geltungsbereich

Zweck und Geltungsbereich
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (91 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 2 PolG · Geltungsbereich

1. Dieses Gesetz gilt für die Kantonspolizei und für jene Organisationen und Personen, denen der Kanton polizeiliche Aufgaben überträgt.

2. Es gilt, soweit nicht die Schweizerische Strafprozessordnung (SR 312.0) oder die Schweizerische Jugendstrafprozessordnung (SR 312.1) zur Anwendung kommt oder die besondere Gesetzgebung nicht ausdrücklich etwas anderes regelt.

← Artikel 1 PolG Polizeigesetz (PolG) - Zweck Artikel 3 PolG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →