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3.8111 PolG CH-UR

Artikel 19a Polizeigesetz (PolG) - Zeugeneinvernahme

Grundsätze polizeilichen Handelns - Polizeiliche Massnahmen im Einzelnen
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Artikel 19a PolG · Zeugeneinvernahme

1. Die Angehörigen der Kantonspolizei sind berechtigt, im Auftrag der Staatsanwaltschaft Zeugen einzuvernehmen.

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