3.8111
PolG
CH-UR
Artikel 19a Polizeigesetz (PolG) - Zeugeneinvernahme
Grundsätze polizeilichen Handelns - Polizeiliche Massnahmen im Einzelnen
Artikel 19a PolG · Zeugeneinvernahme
1. Die Angehörigen der Kantonspolizei sind berechtigt, im Auftrag der Staatsanwaltschaft Zeugen einzuvernehmen.