Artikel 19 Polizeigesetz (PolG) - Befragung, Vorladung und Vorführung
Artikel 19 PolG · Befragung, Vorladung und Vorführung
1. Die Kantonspolizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben eine Person unter Nennung des Grunds ohne Beachtung besonderer Formvorschriften vorladen, insbesondere für Befragungen, für Identitätsfeststellungen oder erkennungsdienstliche Massnahmen sowie für die Herausgabe von Tieren oder Sachen.
2. Leistet die von der Kantonspolizei vorgeladene Person der Vorladung ohne hinreichenden Grund keine Folge, so kann sie auf Anordnung der Polizeikommandantin oder des Polizeikommandanten vorgeführt werden, wenn ihr diese Massnahme zuvor schriftlich angedroht worden ist.
3. Eine Person kann auf Anordnung der Polizeikommandantin oder des Polizeikommandanten ohne vorgängige Androhung polizeilich vorgeführt werden, wenn Gefahr im Verzug ist und befürchtet werden muss, dass sie der Vorladung nicht Folge leistet.
4. Die Vorführung wird in einem schriftlichen Befehl angeordnet. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden; sie ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen.
5. Die Kantonspolizei kann eine Person ohne Beachtung besonderer Formvorschriften zu Sachverhalten befragen, wenn dies für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendig ist.
6. Sobald ein Verdacht auf ein strafbares Verhalten besteht, gelten für die Befragung die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung (SR 312.0).