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3.8111 PolG CH-UR

Artikel 17 Polizeigesetz (PolG) - Erkennungsdienstliche Massnahmen: Begriff

Grundsätze polizeilichen Handelns - Polizeiliche Massnahmen im Einzelnen
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Artikel 17 PolG · Erkennungsdienstliche Massnahmen: Begriff

1. Als erkennungsdienstliche Massnahmen gelten solche, die helfen, Personen zu identifizieren.

2. Dazu gehören insbesondere

a) das Abnehmen, Aufbewahren und Auswerten von Finger-, Hand-, Ohren-, Fuss- und Gebissabdrücken sowie Abdrücken weiterer für die Personenidentifizierung geeigneter Körpermerkmale

b) das Erstellen, Aufbewahren und Auswerten von Fotos und Videoaufnahmen

c) das Abnehmen, Aufbewahren und Auswerten von Schriftproben

d) das Entnehmen und Aufbewahren von Wangenschleimhautabstrichen oder anderem für die DNA-Analyse geeignetem biologischen Material

e) das Feststellen, Sichern, Aufbewahren und Auswerten von Spuren am Körper oder auf Materialien

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