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3.8111 PolG CH-UR

Artikel 15 Polizeigesetz (PolG) - Festnahme bei Übertretungen

Grundsätze polizeilichen Handelns - Polizeiliche Massnahmen im Einzelnen
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Artikel 15 PolG · Festnahme bei Übertretungen

1. Soll eine Person, die bei der Begehung einer Übertretung auf frischer Tat ertappt oder unmittelbar danach angetroffen wurde, länger als drei Stunden festgehalten werden, muss dies durch einen Offizier oder eine Offizierin der Kantonspolizei angeordnet werden.

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