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3.8111 PolG CH-UR

Artikel 14 Polizeigesetz (PolG) - Öffentliche Fahndung

Grundsätze polizeilichen Handelns - Polizeiliche Massnahmen im Einzelnen
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Artikel 14 PolG · Öffentliche Fahndung

1. Die Kantonspolizei kann eine Person mit oder ohne Bild zur öffentlichen Fahndung ausschreiben, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die gesuchte Person

a) verunfallt oder Opfer eines Verbrechens oder eines schweren Vergehens geworden ist

b) sich selbst oder Dritte gefährden könnte

c) in polizeilichen Gewahrsam genommen werden soll

d) entlaufen oder entwichen ist oder

e) polizeilich vorgeführt werden soll

2. Von einer öffentlichen Fahndung ist abzusehen, wenn überwiegende schützenswerte private oder öffentliche Interessen entgegenstehen.

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