Artikel 13 Polizeigesetz (PolG) - Anhaltung und Identitätsfeststellung
Artikel 13 PolG · Anhaltung und Identitätsfeststellung
1. Die Kantonspolizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Personen anhalten, ihre Identität feststellen und abklären, ob nach ihnen oder nach Fahrzeugen oder anderen Sachen, die sich in ihrem Gewahrsam befinden, gefahndet wird, oder ob sie die Rechtsordnung verletzt haben.
2. Angehaltene Personen müssen auf Verlangen ihre Personalien angeben, mitgeführte Ausweise vorlegen, Sachen in ihrem Gewahrsam vorzeigen und zu diesem Zweck Fahrzeuge und Behältnisse öffnen.
3. Die Kantonspolizei kann eine angehaltene Person auf eine der Polizeidienststellen mitnehmen, wenn ihre Identität an Ort und Stelle nicht sicher oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann, wenn weitere Abklärungen notwendig sind, oder wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die angehaltene Person unrichtige Angaben macht.
4. Die angehaltene Person muss so bald als möglich aufgeklärt werden, warum sie auf die Polizeidienststelle mitgenommen wird.
5. Wird eine unmündige Person gestützt auf Absatz 3 auf eine Polizeidienststelle mitgenommen, hat die Kantonspolizei die Inhaberin oder den Inhaber der elterlichen Sorge unverzüglich zu informieren.