3.8111
PolG
CH-UR
Artikel 12 Polizeigesetz (PolG) - Legitimation
Grundsätze polizeilichen Handelns - Allgemeine Grundsätze
Artikel 12 PolG · Legitimation
1. Angehörige der Kantonspolizei müssen sich ausdrücklich oder stillschweigend ausweisen, wenn sie polizeiliche Massnahmen ergreifen.
2. Die Polizeiuniform gilt in der Regel als Ausweis für polizeiliches Handeln. Wenn die betroffene Person das verlangt, haben sich die Angehörigen der Kantonspolizei zusätzlich mit ihrem Polizeiausweis zu legitimieren, soweit es die Umstände zulassen.
3. Angehörige der Kantonspolizei in Zivil weisen sich vor jeder Amtshandlung mit ihrem Polizeiausweis aus, sofern es die Umstände zulassen.