Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
3.8111 PolG CH-UR

Artikel 10 Polizeigesetz (PolG) - Störerprinzip: Ausnahmen

Grundsätze polizeilichen Handelns - Allgemeine Grundsätze
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (91 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 10 PolG · Störerprinzip: Ausnahmen

1. Das polizeiliche Handeln kann sich gegen andere Personen richten, wenn

a) eine erhebliche Störung oder eine unmittelbar drohende erhebliche Gefahr abzuwehren ist

b) Massnahmen gegen den oder die Störenden nicht rechtzeitig möglich oder nicht Erfolg versprechend sind und

c) die Massnahmen den betroffenen Personen zumutbar sind

← Artikel 9 PolG Polizeigesetz (PolG) - Zweck Artikel 11 PolG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →