3.8111
PolG
CH-UR
Artikel 10 Polizeigesetz (PolG) - Störerprinzip: Ausnahmen
Grundsätze polizeilichen Handelns - Allgemeine Grundsätze
Artikel 10 PolG · Störerprinzip: Ausnahmen
1. Das polizeiliche Handeln kann sich gegen andere Personen richten, wenn
a) eine erhebliche Störung oder eine unmittelbar drohende erhebliche Gefahr abzuwehren ist
b) Massnahmen gegen den oder die Störenden nicht rechtzeitig möglich oder nicht Erfolg versprechend sind und
c) die Massnahmen den betroffenen Personen zumutbar sind