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3.8111 PolG CH-UR

Artikel 1 Polizeigesetz (PolG) - Zweck

Zweck und Geltungsbereich
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Artikel 1 PolG · Zweck

1. Dieses Gesetz bezweckt, die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit im ganzen Kanton zu gewährleisten.

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