3.6301
CH-UR
Artikel 9 Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversorgung - Verfahren
Artikel 9 Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversorgung · Verfahren
1. Das Verwaltungsverfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB [2.2345](https://rechtsbuch.ur.ch/data/2.2345/de)).
2. Richtet sich die Beschwerde gegen den Vollzug von Massnahmen nach Artikel 23 bis 28 des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung (SR [531](https://db.clex.ch/link/Bund/531/de)), entscheidet der Regierungsrat letztinstanzlich. Solchen Beschwerden ist zudem die aufschiebende Wirkung entzogen.
3. Die Strafverfolgung richtet sich nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung (SR [312.0](https://db.clex.ch/link/Bund/312.0/de)).