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Artikel 9 Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversorgung - Verfahren

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Artikel 9 Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversorgung · Verfahren

1. Das Verwaltungsverfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB [2.2345](https://rechtsbuch.ur.ch/data/2.2345/de)).

2. Richtet sich die Beschwerde gegen den Vollzug von Massnahmen nach Artikel 23 bis 28 des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung (SR [531](https://db.clex.ch/link/Bund/531/de)), entscheidet der Regierungsrat letztinstanzlich. Solchen Beschwerden ist zudem die aufschiebende Wirkung entzogen.

3. Die Strafverfolgung richtet sich nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung (SR [312.0](https://db.clex.ch/link/Bund/312.0/de)).

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