3.6301
CH-UR
Artikel 8 Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversorgung - Kosten
Artikel 8 Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversorgung · Kosten
1. Der Kanton trägt die Kosten für die Organisation der KZWL und für die Ausbildung der Gemeindefunktionäre.
2. Die Gemeinden tragen die Kosten für die Gemeindestelle und die Personalkosten der Gemeindefunktionäre der wirtschaftlichen Landesversorgung.