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Artikel 7 Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversorgung - Gemeindestellen für wirtschaftliche Landesversorgung (GWL)

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Artikel 7 Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversorgung · Gemeindestellen für wirtschaftliche Landesversorgung (GWL)

1. Der Gemeinderat bezeichnet die Gemeindestelle für wirtschaftliche Landesversorgung und legt deren Pflichtenheft fest.

2. Die Gemeindestelle trifft Vorbereitungsmassnahmen zur Sicherstellung der Versorgung in der Gemeinde mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen gemäss den Weisungen der KZWL.

3. Sie vollzieht in ihrem Einzugsgebiet die von der KZWL angeordneten Massnahmen.

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