3.6301
CH-UR
Artikel 5 Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversorgung - Zentralstelle für wirtschaftliche Landesversorgung (KZWL)
Artikel 5 Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversorgung · Zentralstelle für wirtschaftliche Landesversorgung (KZWL)
1. Die KZWL vollzieht die bundesrechtlichen Vorschriften zur Sicherstellung der wirtschaftlichen Landesversorgung und diese Verordnung, soweit nicht ausdrücklich ein anderes Organ hiefür zuständig ist.
2. Sie sorgt für die Planung, Vorbereitung, Anordnung, Durchführung und Koordination sämtlicher Aufgaben und Massnahmen in allen Bereichen der wirtschaftlichen Landesversorgung.