3.6301
CH-UR
Artikel 4 Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversorgung - Zuständige Direktion
Artikel 4 Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversorgung · Zuständige Direktion
1. Die zuständige Direktion erledigt alle Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversorgung, die ihr diese Verordnung überträgt.
2. Sie bezeichnet die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der KZWL, erstellt ein Organigramm, regelt die Mitwirkung der Ämter, erlässt die Pflichtenhefte für die KZWL und genehmigt die Pflichtenhefte der Gemeindestellen für wirtschaftliche Landesversorgung.