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Artikel 3 Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversorgung - Regierungsrat

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Artikel 3 Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversorgung · Regierungsrat

1. Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die wirtschaftliche Landesversorgung aus, soweit der Kanton zuständig ist.

2. Er bezeichnet die Chefin oder den Chef und deren Stellvertreterin bzw. Stellvertreter der KZWL.

3. Im Bedarfsfall stellt er der KZWL auf Antrag der zuständigen Direktion das notwendige Personal, die geeigneten Räumlichkeiten und das erforderliche Material zur Verfügung.

4. Er regelt die Ausbildung, die Entschädigungen und den Versicherungsschutz der mit den Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversorgung betrauten Personen.

5. Er kann die kantonalen Angestellten im Rahmen ihrer Anstellungsverhältnisse im Bedarfsfall zur Mitarbeit verpflichten.

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