3.6301
CH-UR
Artikel 2 Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversorgung - Zusammenarbeit
Artikel 2 Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversorgung · Zusammenarbeit
1. Die Organe der wirtschaftlichen Landesversorgung wirken im kantonalen Führungsstab mit, soweit ihre Aufgaben dadurch nicht beeinträchtigt werden.