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Artikel 2 Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversorgung - Zusammenarbeit

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Artikel 2 Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversorgung · Zusammenarbeit

1. Die Organe der wirtschaftlichen Landesversorgung wirken im kantonalen Führungsstab mit, soweit ihre Aufgaben dadurch nicht beeinträchtigt werden.

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