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Artikel 1 Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversorgung - Organe

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Artikel 1 Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversorgung · Organe

1. Organe der wirtschaftlichen Landesversorgung sind

a) der Regierungsrat

b) die zuständige Direktion[1]

c) die Kantonale Zentralstelle für wirtschaftliche Landesversorgung (KZWL)

d) die Gemeindestellen für wirtschaftliche Landesversorgung (GWL)

2. Die ständige Bereitschaft dieser Organe ist nach Art, Schwere und Umfang der Bedrohung so zu organisieren, dass die erforderlichen Tätigkeiten im Fall eines Einsatzes unverzüglich aufgenommen werden können.

Organe Artikel 2 Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversorgung →

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