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3.6207 KFSR CH-UR

Artikel 7 Reglement über den kantonalen Führungsstab Uri (KAFUR-Reglement, KFSR) - Führung in ausserordentlichen Lagen

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Artikel 7 KAFUR-Reglement, KFSR · Führung in ausserordentlichen Lagen

1. Der Regierungsrat entscheidet, wann der kantonale Führungsstab eingesetzt und wann er von seinem Auftrag entbunden wird.

2. Bei grösseren Unfallereignissen oder wenn Gefahr droht, dass eine Notstandsituation eintritt, hat der Polizeikommandant oder die Polizeikommandantin den Stabschef oder die Stabschefin, bei Verhinderung deren Stellvertretung oder ein anderes Mitglied des Führungsstabs zu orientieren.

3. Gestützt darauf beantragt der Stabschef oder die Stabschefin bzw. die Stellvertretung dem Regierungsrat, über den Einsatz des Führungsstabs zu entscheiden. Vorbehalten bleiben notwendige Soforteinsätze nach Artikel 6 Absatz 3 des Bevölkerungsschutzgesetzes.

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