Artikel 3 Reglement über den kantonalen Führungsstab Uri (KAFUR-Reglement, KFSR) - Aufgaben des kantonalen Führungsstabs: Einsatz
Artikel 3 KAFUR-Reglement, KFSR · Aufgaben des kantonalen Führungsstabs: Einsatz
1. Der kantonale Führungsstab erfüllt seine Aufgaben im Ereignisfall, indem er insbesondere
a) seinen Kommandoposten organisiert und betreibt
b) Informationen über die verschiedenen Lagen sammelt und auswertet
c) die Notwendigkeit präventiver Massnahmen prüft und deren Anordnung beurteilt
d) Entscheidungsgrundlagen für den Regierungsrat erarbeitet
e) alle Bedürfnisse erfasst und die erforderlichen Massnahmen aufgrund des generellen Auftrags des Regierungsrats vollzieht
f) mit den Gemeindeführungsstäben, mit lokalen und interkantonalen Instanzen sowie mit dem Bund, insbesondere mit der Armee zusammenarbeitet
g) die Zusammenarbeit der Partnerorganisationen im Bevölkerungsschutz koordiniert und unterstützt
h) die Information der Bevölkerung - der Lage angepasst - sicherstellt