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3.6207 KFSR CH-UR

Artikel 10 Reglement über den kantonalen Führungsstab Uri (KAFUR-Reglement, KFSR) - Ausbildungskurse und Übungen

Ausbildung
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Artikel 10 KAFUR-Reglement, KFSR · Ausbildungskurse und Übungen

1. Der Leiter oder die Leiterin der Koordinationsstelle Notorganisation delegiert die vom Kanton und den Gemeinden bezeichneten Personen zu Kursen und Übungen des Bundes.

2. Die Ausbildung der Stäbe erfolgt in Stabsrapporten, Stabs- und Fachkursen sowie in Stabs- und Einsatzübungen.

3. Die Verbandsausbildung mit den Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes erfolgt in Kursen und Einsatzübungen.

4. Der Leiter oder die Leiterin der Koordinationsstelle Notorganisation ist berechtigt, für Kurse und Übungen externe Fach- und Hilfspersonen beizuziehen.

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