Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
3.6205 ZSRRPC CH-UR

Artikel 6 Reglement über den Zivilschutz im Kanton Uri (Zivilschutzreglement, ZSR) - Einteilung

Organisation
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (39 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 6 Zivilschutzreglement, ZSR · Einteilung

1. Die an der Rekrutierung ausgehobenen Schutzdienstpflichtigen werden in den Lehrverband eingeteilt.

2. Die Einteilung der Schutzdienstpflichtigen erfolgt nach der Grundausbildung.

3. Ab dem 30. Altersjahr werden die Schutzdienstpflichtigen in der Regel der Personalreserve zugewiesen. Für Kader und Spezialisten/Spezialistinnen muss deren Nachfolge gesichert sein.

← Artikel 5 Zivilschutzreglement, ZSR Reglement über den Zivilschutz im Kanton Uri (Zivilschutzreglement, ZSR) - Zweck und Geltungsbereich Artikel 7 Zivilschutzreglement, ZSR →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →