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Artikel 5 Reglement über den Zivilschutz im Kanton Uri (Zivilschutzreglement, ZSR) - Zuweisung und Unterstellung

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Artikel 5 Zivilschutzreglement, ZSR · Zuweisung und Unterstellung

1. Das Führungsunterstützungselement des Gemeindeführungsstabs ist dem Gemeindeführungsstab zugewiesen und im Einsatz unterstellt.

2. Der Kulturgüterschutz-Spezialist oder die Kulturgüterschutz-Spezialistin ist im Führungsunterstützungselement des Gemeindeführungsstabs eingeteilt und dem oder der Kulturgüterschutzverantwortlichen des Kantons fachtechnisch zugewiesen.

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