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Artikel 33 Reglement über den Zivilschutz im Kanton Uri (Zivilschutzreglement, ZSR) - Ersatzbeiträge

Schutzraumbaupflicht und Ersatzbeiträge
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Artikel 33 Zivilschutzreglement, ZSR · Ersatzbeiträge

1. Die Einwohnergemeinde verwaltet die Ersatzbeiträge.

2. Die Einwohnergemeinde stellt der Bauherrschaft spätestens bei Baubeginn die Ersatzbeiträge in Rechnung.

3. Die Ersatzbeiträge sind als Ersatzbeitragsfonds in die Bilanz der Einwohnergemeinderechnung aufzunehmen und auszuweisen. Der Ersatzbeitragsfonds ist nicht zu verzinsen.

4. Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz führt über die verfügten und verwendeten Ersatzbeiträge eine Kontrolle. Es gibt auf Antrag der Einwohnergemeinde die zur Verfügung stehenden Ersatzbeiträge für zweckgebundene Massnahmen des Zivilschutzes frei.

5. Die Einwohnergemeinde meldet dem Amt für Militär und Bevölkerungsschutz nach dessen Vorgaben jährlich den Kontostand sowie alle Kontobewegungen des Ersatzbeitragsfonds.

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