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Artikel 32 Reglement über den Zivilschutz im Kanton Uri (Zivilschutzreglement, ZSR) - Unterhalt und periodische Kontrolle der Schutzanlagen

Schutzbauten
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Artikel 32 Zivilschutzreglement, ZSR · Unterhalt und periodische Kontrolle der Schutzanlagen

1. Die Anlagewarte und Anlagewartinnen der Zivilschutzorganisation stellen in Zusammenarbeit mit den Verantwortlichen der Einwohnergemeinde den technischen Unterhalt der Schutzanlagen gemäss den Technischen Weisungen des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz sicher.

2. Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz führt die periodische Anlagekontrolle gemäss den Technischen Weisungen des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz durch.

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