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Artikel 27 Reglement über den Zivilschutz im Kanton Uri (Zivilschutzreglement, ZSR) - Nutzung von Zivilschutzmaterial der Zivilschutzorganisation durch Partnerorganisationen

Zivilschutzmaterial
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Artikel 27 Zivilschutzreglement, ZSR · Nutzung von Zivilschutzmaterial der Zivilschutzorganisation durch Partnerorganisationen

1. Zivilschutzmaterial der Zivilschutzorganisation kann auf Gesuch hin und sofern die zivilschutzeigenen Bedürfnisse das zulassen von Partnerorganisationen genutzt werden.

2. Gesuche von Partnerorganisationen für die zivilschutzfremde Nutzung von Zivilschutzmaterial sind dem Zivilschutz-Kommandant oder der Zivilschutz-Kommandantin zur Prüfung einzureichen.

3. Der Zivilschutz-Kommandant oder die Zivilschutz-Kommandantin entscheidet über die Bewilligung für die zivilschutzfremde Nutzung von Zivilschutzmaterial. Im Entscheid werden die Nutzungsdauer und weitere Auflagen festgelegt.

4. Der zuständige Einsatzleiter oder die zuständige Einsatzleiterin der Partnerorganisation ist verantwortlich für die Sicherheit beim Einsatz des Zivilschutzmaterials sowie für den Betrieb und den Unterhalt des ausgeliehenen Zivilschutzmaterials.

5. Die Zivilschutzorganisation kann für ihre Auftragserfüllung ausgeliehenes Zivilschutzmaterial jederzeit und unverzüglich zurückrufen.

6. Das ausgeliehene Zivilschutzmaterial ist in sauberem und einsatzbereitem Zustand zurückzugeben. Der zuständige Einsatzleiter oder die zuständige Einsatzleiterin der Partnerorganisation haftet für defektes und verlorenes Zivilschutzmaterial.

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