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Artikel 26 Reglement über den Zivilschutz im Kanton Uri (Zivilschutzreglement, ZSR) - Zivilschutzmaterial der Zivilschutzorganisation

Zivilschutzmaterial
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Artikel 26 Zivilschutzreglement, ZSR · Zivilschutzmaterial der Zivilschutzorganisation

1. Die Zivilschutzorganisation benötigt für die Ausrüstung der Einsatzzüge an den Standorten Altdorf, Bürglen, Erstfeld, Schattdorf und Silenen Zivilschutzmaterial der Einwohnergemeinden.

2. Die Zivilschutzorganisation sichert an den Standorten der Einsatzzüge nach Vorgaben des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz die Instandhaltung des ausgeliehenen Materials der Einwohnergemeinden.

3. Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz kontrolliert an den Standorten der Einsatzzüge periodisch nach Vorgaben des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz die Einsatzbereitschaft und den Unterhalt des ausgeliehenen Materials der Einwohnergemeinden.

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