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Artikel 25 Reglement über den Zivilschutz im Kanton Uri (Zivilschutzreglement, ZSR) - Persönliche Ausrüstung

Zivilschutzmaterial
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Artikel 25 Zivilschutzreglement, ZSR · Persönliche Ausrüstung

1. Die persönliche Ausrüstung der Schutzdienstpflichtigen umfasst die Bekleidung, das Schuhwerk, das Gepäck und besondere Ausrüstungsgegenstände.

2. Die Schutzdienstpflichtigen werden vom Amt für Militär und Bevölkerungsschutz unentgeltlich ausgerüstet. Die Schutzdienstpflichtigen erhalten die Artikel der persönlichen Ausrüstung leihweise.

3. Die Schutzdienstpflichtigen haben zu jeder Dienstleistung mit vollständiger, sauberer und einsatztauglicher Ausrüstung einzurücken. Sie haben ihre persönliche Ausrüstung in der Regel am Wohnort sicher aufzubewahren und in gutem Zustand zu halten. Unbrauchbar gewordene Ausrüstungsgegenstände sind zu retablieren.

4. Beim Übertritt in die Personalreserve, bzw. bei der Entlassung aus der Schutzdienstpflicht erfolgt die Rückgabe der persönlichen Ausrüstung an das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz.

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