Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
3.6205 ZSRRPC CH-UR

Artikel 18 Reglement über den Zivilschutz im Kanton Uri (Zivilschutzreglement, ZSR) - Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft

Einsatz
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (39 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 18 Zivilschutzreglement, ZSR · Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft

1. Gesuche für Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft sind dem Amt für Militär und Bevölkerungsschutz so früh als möglich, in der Regel ein Jahr im Voraus, zur Prüfung einzureichen. Der Gesuchssteller oder die Gesuchsstellerin haben im Gesuch nachzuweisen, dass die Voraussetzungen gemäss Artikel 2 der Verordnung über Einsätze des Zivilschutzes zu Gunsten (SR [520.14](https://db.clex.ch/link/Bund/520.14/de)) erfüllt sind.

2. Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz entscheidet über die Bewilligung des Einsatzes zu Gunsten der Gemeinschaft. Im Entscheid werden die Einsatzdauer, die Anzahl der höchstens zu leistenden Diensttage sowie der Kostenrahmen festgelegt.

3. Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz legt in Zusammenarbeit mit dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin die Koordination und die Leitung des Einsatzes zu Gunsten der Gemeinschaft fest.

← Artikel 17 Zivilschutzreglement, ZSR Reglement über den Zivilschutz im Kanton Uri (Zivilschutzreglement, ZSR) - Zweck und Geltungsbereich Artikel 19 Zivilschutzreglement, ZSR →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →