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Artikel 14 Reglement über den Zivilschutz im Kanton Uri (Zivilschutzreglement, ZSR) - Einsatz der Zivilschutzorganisation

Einsatz
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Artikel 14 Zivilschutzreglement, ZSR · Einsatz der Zivilschutzorganisation

1. Zur Bewältigung von besonderen und ausserordentlichen Lagen setzt das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz bei Bedarf die Zivilschutzorganisation oder Teile davon ein.

2. Der Einsatz der Zivilschutzorganisation kann auf Gesuch einer Gemeindebehörde erfolgen. Treffen gleichzeitig mehrere Gesuche ein, entscheidet das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz über die Einsätze der Zivilschutzorganisation und koordiniert diese.

3. Die Gesuche sind an das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz zu richten. In dringenden Fällen ausserhalb der Normalarbeitszeiten ist das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz über die kantonale Alarmstelle erreichbar.

4. Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz kann nach Rücksprache mit der Gemeindebehörde den Abbruch des Einsatzes anordnen.

5. Falls die Lage es erfordert, können die den Gemeindeführungsstäben zugewiesenen Führungsunterstützungselemente in Absprache mit den Gemeindebehörden für übergeordnete Einsätze eingesetzt werden.

6. Vorbehalten bleibt die Einsatzkompetenz des kantonalen Führungsstabs.

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