3.6205
ZSRRPC
CH-UR
Artikel 11 Reglement über den Zivilschutz im Kanton Uri (Zivilschutzreglement, ZSR) - Kulturgüterschutz-Spezialist oder Kulturgüterschutz-Spezialistin
Aufgaben
Artikel 11 Zivilschutzreglement, ZSR · Kulturgüterschutz-Spezialist oder Kulturgüterschutz-Spezialistin
1. Der Kulturgüterschutz-Spezialist oder die Kulturgüterschutz-Spezialistin
a) erstellt das Kulturgüterschutzinventar und die Dokumentationen nach Anweisungen des oder der Kulturgüterschutzverantwortlichen des Kantons
b) kontrolliert periodisch die beweglichen und unbeweglichen Kulturgüter sowie die bestehenden Schutzvorkehrungen
c) erstellt die Evakuierungs- und Schutzplanung für die geschützten Kulturgüter
d) sorgt für die Kennzeichnung der Kulturgüter mit den offiziellen Schildern
e) leitet im Einsatz die Verlegung der wichtigsten beweglichen Kulturgüter in geschützte Räume und das Schützen der unbeweglichen Kulturgüter oder Teilen davon