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3.6201 BSGLPP CH-UR

Artikel 9 Gesetz über den Bevölkerungsschutz im Kanton Uri (Bevölkerungsschutzgesetz, BSG)

Zivilschutz - Aufgabe
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Artikel 9 Bevölkerungsschutzgesetz, BSG

1. Der Zivilschutz dient dazu, in ausserordentlichen Lagen die Bevölkerung zu schützen, Schutz suchende Personen zu betreuen, Kulturgüter zu schützen sowie die Führungsorgane und die Partnerorganisationen zu unterstützen.

2. Die kantonale Zivilschutzorganisation kann zudem zur Begrenzung und Bewältigung von Schadenereignissen und für Einsätze zugunsten der Gemeinschaft aufgeboten werden.

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