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Artikel 8 Gesetz über den Bevölkerungsschutz im Kanton Uri (Bevölkerungsschutzgesetz, BSG) - Organisation: Ausbildung und Kosten

Bevölkerungsschutz
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Artikel 8 Bevölkerungsschutzgesetz, BSG · Organisation: Ausbildung und Kosten

1. Der Kanton sorgt für die Ausbildung des kantonalen Führungsstabs und der gemeindlichen Führungsstäbe. Er trägt hiefür die Kosten.

2. Im Übrigen tragen der Kanton und die Einwohnergemeinden die Kosten für ihre Führungsstäbe.

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