3.6201
BSGLPP
CH-UR
Artikel 7 Gesetz über den Bevölkerungsschutz im Kanton Uri (Bevölkerungsschutzgesetz, BSG) - Organisation: Gemeindeführungsstab
Bevölkerungsschutz
Artikel 7 Bevölkerungsschutzgesetz, BSG · Organisation: Gemeindeführungsstab
1. Jeder Einwohnergemeinderat setzt einen Gemeindeführungsstab ein. Er wählt den Stabschef oder die Stabschefin und regelt die Stellvertretung.
2. Im Rahmen dieses Gesetzes regelt der Einwohnergemeinderat die Aufgaben, die Organisation und den Einsatz des Gemeindeführungsstabs.
3. Der Gemeindeführungsstab koordiniert den Fronteinsatz aller Beteiligten, soweit nicht der kantonale Führungsstab die Koordination übernimmt. Er arbeitet mit diesem eng zusammen.
4. Die Einwohnergemeinden können unter sich vereinbaren, ihre Aufgaben im Bevölkerungsschutz gemeinsam zu erfüllen.