3.6201
BSGLPP
CH-UR
Artikel 6 Gesetz über den Bevölkerungsschutz im Kanton Uri (Bevölkerungsschutzgesetz, BSG) - Organisation: kantonaler Führungsstab
Bevölkerungsschutz
Artikel 6 Bevölkerungsschutzgesetz, BSG · Organisation: kantonaler Führungsstab
1. Zu seiner Unterstützung setzt der Regierungsrat den kantonalen Führungsstab ein. Er wählt den Stabschef oder die Stabschefin und regelt die Stellvertretung.
2. Im Rahmen dieses Gesetzes regelt der Regierungsrat die Aufgaben, die Organisation, den Einsatz des kantonalen Führungsstabs sowie dessen Zusammenarbeit mit den Partnerorganisationen und den Gemeindeführungsstäben.
3. Der Regierungsrat entscheidet, wann der kantonale Führungsstab eingesetzt wird. In dringlichen Fällen kann der Stabschef oder die Stabschefin den Führungsstab oder Teile davon aufbieten und Sofortmassnahmen treffen. Er oder sie benachrichtigt den Regierungsrat darüber so rasch als möglich.