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Artikel 5 Gesetz über den Bevölkerungsschutz im Kanton Uri (Bevölkerungsschutzgesetz, BSG) - Organisation: Grundsatz

Bevölkerungsschutz
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Artikel 5 Bevölkerungsschutzgesetz, BSG · Organisation: Grundsatz

1. Der Regierungsrat sorgt für die Vorbereitung, die Durchführung und die Koordination aller Massnahmen zur Bewältigung ausserordentlicher Lagen. Er regelt insbesondere die Alarmierung und die Information der Bevölkerung.

2. Er kann diese Aufgabe in Einzelfällen einer regierungsrätlichen Delegation oder einem Regierungsmitglied übertragen.

3. Der Regierungsrat arbeitet dabei mit den Einwohnergemeinden zusammen.

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