3.6201
BSGLPP
CH-UR
Artikel 4 Gesetz über den Bevölkerungsschutz im Kanton Uri (Bevölkerungsschutzgesetz, BSG) - Zusammenarbeit
Bevölkerungsschutz
Artikel 4 Bevölkerungsschutzgesetz, BSG · Zusammenarbeit
1. Alle Organisationen, die der Bewältigung ausserordentlicher Lagen dienen, arbeiten als Partnerorganisationen zusammen, um den Schutz der Bevölkerung in ausserordentlichen Lagen zu gewährleisten. Es sind dies insbesondere: die Polizei, die Feuerwehr, der Zivilschutz, die Rettungsdienste, die Schadenwehr und die technischen Betriebe. Sie erfüllen ihre Aufgaben nach Massgabe der besonderen Gesetzgebung.
2. Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen oder mit öffentlichen oder privaten Organisationen Vereinbarungen auf dem Gebiet des Bevölkerungsschutzes treffen und die damit verbundenen Ausgaben beschliessen.