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Artikel 3 Gesetz über den Bevölkerungsschutz im Kanton Uri (Bevölkerungsschutzgesetz, BSG) - Besondere Massnahmen

Bevölkerungsschutz
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Artikel 3 Bevölkerungsschutzgesetz, BSG · Besondere Massnahmen

1. Sofern das nötig ist, um ausserordentliche Lagen zu bewältigen, kann der Regierungsrat die Bewohner und Bewohnerinnen eines bestimmten Gebiets vorübergehend aussiedeln (Evakuation). Das gleiche Recht steht dem Einwohnergemeinderat für sein Gemeindegebiet zu.

2. Im Rahmen der Verordnung des Bundesrats über die Requisition (SR 519.7) können die zuständigen Organe bewegliche und unbewegliche Sachen Dritter gegen Entschädigung umgehend beanspruchen (Requisition).

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