Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
3.6201 BSGLPP CH-UR

Artikel 26 Gesetz über den Bevölkerungsschutz im Kanton Uri (Bevölkerungsschutzgesetz, BSG) - Vorhandenes Zivilschutzmaterial und bestehende Zivilschutzanlagen

Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (28 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 26 Bevölkerungsschutzgesetz, BSG · Vorhandenes Zivilschutzmaterial und bestehende Zivilschutzanlagen

1. Das Zivilschutzmaterial und die Zivilschutzanlagen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Eigentum der Einwohnergemeinden sind, bleiben in deren Eigentum.

2. Die Einwohnergemeinden stellen dieses Material und diese Anlagen dem Kanton zur Verfügung, soweit er es benötigt, um seine Aufgaben nach der Zivilschutzgesetzgebung des Bundes und des Kantons zu erfüllen.

3. Der Regierungsrat schliesst mit den Einwohnergemeinden entsprechende Verträge ab. Er beschliesst die damit verbundenen Ausgaben.

← Artikel 25 Bevölkerungsschutzgesetz, BSG Gesetz über den Bevölkerungsschutz im Kanton Uri (Bevölkerungsschutzgesetz, BSG) Artikel 27 Bevölkerungsschutzgesetz, BSG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →