3.6201
BSGLPP
CH-UR
Artikel 26 Gesetz über den Bevölkerungsschutz im Kanton Uri (Bevölkerungsschutzgesetz, BSG) - Vorhandenes Zivilschutzmaterial und bestehende Zivilschutzanlagen
Schlussbestimmungen
Artikel 26 Bevölkerungsschutzgesetz, BSG · Vorhandenes Zivilschutzmaterial und bestehende Zivilschutzanlagen
1. Das Zivilschutzmaterial und die Zivilschutzanlagen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Eigentum der Einwohnergemeinden sind, bleiben in deren Eigentum.
2. Die Einwohnergemeinden stellen dieses Material und diese Anlagen dem Kanton zur Verfügung, soweit er es benötigt, um seine Aufgaben nach der Zivilschutzgesetzgebung des Bundes und des Kantons zu erfüllen.
3. Der Regierungsrat schliesst mit den Einwohnergemeinden entsprechende Verträge ab. Er beschliesst die damit verbundenen Ausgaben.