3.6201
BSGLPP
CH-UR
Artikel 25 Gesetz über den Bevölkerungsschutz im Kanton Uri (Bevölkerungsschutzgesetz, BSG) - Rechtsmittel
Schlussbestimmungen
Artikel 25 Bevölkerungsschutzgesetz, BSG · Rechtsmittel
1. Verfügungen des zuständigen Amtes können bei der zuständigen Direktion mit Verwaltungsbeschwerde angefochten werden. Deren Entscheid unterliegt direkt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht.
2. Vermögensrechtliche Ansprüche sind mit verwaltungsrechtlicher Klage beim Obergericht geltend zu machen.
3. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).