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Artikel 24 Gesetz über den Bevölkerungsschutz im Kanton Uri (Bevölkerungsschutzgesetz, BSG) - Schutzanlagen

Schutzbauten und Ersatzbeiträge
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Artikel 24 Bevölkerungsschutzgesetz, BSG · Schutzanlagen

1. Der Kanton sorgt für den Kommandoposten des kantonalen Führungsstabs, für die Kulturgüterschutzräume und für eine ausreichende Anzahl geschützter Sanitätsstellen.

2. Die Einwohnergemeinden sorgen für ihren Kommandoposten.

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