3.6201
BSGLPP
CH-UR
Artikel 24 Gesetz über den Bevölkerungsschutz im Kanton Uri (Bevölkerungsschutzgesetz, BSG) - Schutzanlagen
Schutzbauten und Ersatzbeiträge
Artikel 24 Bevölkerungsschutzgesetz, BSG · Schutzanlagen
1. Der Kanton sorgt für den Kommandoposten des kantonalen Führungsstabs, für die Kulturgüterschutzräume und für eine ausreichende Anzahl geschützter Sanitätsstellen.
2. Die Einwohnergemeinden sorgen für ihren Kommandoposten.