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Artikel 23 Gesetz über den Bevölkerungsschutz im Kanton Uri (Bevölkerungsschutzgesetz, BSG) - Einsatzbereitschaft und Schutzraumkontrolle

Schutzbauten und Ersatzbeiträge
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Artikel 23 Bevölkerungsschutzgesetz, BSG · Einsatzbereitschaft und Schutzraumkontrolle

1. Schutzräume müssen die Schutzfunktion erfüllen. Ihre zivilschutzfremde Nutzung ist zulässig, sofern die zivilschutzeigenen Bedürfnisse und die Vorgaben des Bundes das zulassen.

2. Der Kanton kontrolliert periodisch die Betriebsbereitschaft und den Unterhalt der Schutzräume. Zu diesem Zweck ist den Verantwortlichen der Zugang zu den Schutzräumen zu gewähren.

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