Artikel 22 Gesetz über den Bevölkerungsschutz im Kanton Uri (Bevölkerungsschutzgesetz, BSG) - Schutzräume
Artikel 22 Bevölkerungsschutzgesetz, BSG · Schutzräume
1. Die zuständige Direktion steuert in Zusammenarbeit mit den Einwohnergemeinden den Bau von Schutzräumen, um ein ausgewogenes Schutzraumangebot nach den Vorgaben des Bundes zu gewährleisten. Sie bezeichnet insbesondere die Gebiete, in welchen zu wenige Schutzräume vorhanden sind.
2. Der Regierungsrat legt die Höhe der Ersatzbeiträge fest. Er regelt deren Verwendung zugunsten weiterer Zivilschutzmassnahmen, wenn alle Schutzräume erstellt oder deren Finanzierung vollumfänglich mit Ersatzbeiträgen sichergestellt ist.
3. Die Einwohnergemeinden verwalten die Ersatzbeiträge. Sie erstellen die erforderlichen öffentlichen Schutzräume. Zu deren Finanzierung verwenden sie in erster Linie die Ersatzbeiträge, die zur Abgeltung der Schutzraumbaupflicht geleistet wurden.
4. Im Übrigen vollzieht das zuständige Amt die Bundesgesetzgebung über die Schutzräume. Es entscheidet über die Schutzraumbaupflicht im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens.