Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
3.6201 BSGLPP CH-UR

Artikel 22 Gesetz über den Bevölkerungsschutz im Kanton Uri (Bevölkerungsschutzgesetz, BSG) - Schutzräume

Schutzbauten und Ersatzbeiträge
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (28 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 22 Bevölkerungsschutzgesetz, BSG · Schutzräume

1. Die zuständige Direktion steuert in Zusammenarbeit mit den Einwohnergemeinden den Bau von Schutzräumen, um ein ausgewogenes Schutzraumangebot nach den Vorgaben des Bundes zu gewährleisten. Sie bezeichnet insbesondere die Gebiete, in welchen zu wenige Schutzräume vorhanden sind.

2. Der Regierungsrat legt die Höhe der Ersatzbeiträge fest. Er regelt deren Verwendung zugunsten weiterer Zivilschutzmassnahmen, wenn alle Schutzräume erstellt oder deren Finanzierung vollumfänglich mit Ersatzbeiträgen sichergestellt ist.

3. Die Einwohnergemeinden verwalten die Ersatzbeiträge. Sie erstellen die erforderlichen öffentlichen Schutzräume. Zu deren Finanzierung verwenden sie in erster Linie die Ersatzbeiträge, die zur Abgeltung der Schutzraumbaupflicht geleistet wurden.

4. Im Übrigen vollzieht das zuständige Amt die Bundesgesetzgebung über die Schutzräume. Es entscheidet über die Schutzraumbaupflicht im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens.

← Artikel 21 Bevölkerungsschutzgesetz, BSG Gesetz über den Bevölkerungsschutz im Kanton Uri (Bevölkerungsschutzgesetz, BSG) Artikel 23 Bevölkerungsschutzgesetz, BSG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →