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Artikel 2 Gesetz über den Bevölkerungsschutz im Kanton Uri (Bevölkerungsschutzgesetz, BSG) - Ausserordentliche Lagen

Bevölkerungsschutz
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Artikel 2 Bevölkerungsschutzgesetz, BSG · Ausserordentliche Lagen

1. Ausserordentliche Lagen sind Situationen, die mit den ordentlichen Mitteln und Verwaltungsabläufen der Einwohnergemeinden oder des Kantons nicht mehr bewältigt werden können, wie Naturkatastrophen, schwere Unfälle und dergleichen.

2. In ausserordentlichen Lagen kann der Regierungsrat notfalls vom Gesetz abweichen (Notstand). In diesem Fall erklärt er öffentlich den Beginn und das Ende des Notstandsfalls. Er bezeichnet das Notstandsgebiet. Die Abweichungen vom Gesetz müssen sachbezogen und verhältnismässig sein.

3. Der Regierungsrat legt dem Landrat einen Schlussbericht und bei sehr folgenschweren Ereignissen einen Zwischenbericht über die Bewältigung der ausserordentlichen Lage vor.

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