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3.6201 BSGLPP CH-UR

Artikel 19 Gesetz über den Bevölkerungsschutz im Kanton Uri (Bevölkerungsschutzgesetz, BSG) - Kontrollführung

Zivilschutz - Zivilschutzorganisation
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Artikel 19 Bevölkerungsschutzgesetz, BSG · Kontrollführung

1. Der Kanton führt die Kontrolle über den Einsatz der Schutzdienstpflichtigen. Er besorgt die damit verbundenen administrativen Arbeiten.

2. Er hat insbesondere zu prüfen, ob die Schutzdienstpflicht erfüllt ist. Zudem hat er den Personalbestand der Schutzdienstpflichtigen zu planen, zu bewirtschaften und zu kontrollieren.

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