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Artikel 18 Gesetz über den Bevölkerungsschutz im Kanton Uri (Bevölkerungsschutzgesetz, BSG) - Aufgebot

Zivilschutz - Zivilschutzorganisation
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Artikel 18 Bevölkerungsschutzgesetz, BSG · Aufgebot

1. Der Kanton bietet die Schutzdienstpflichtigen auf und dispensiert sie

a) im Ereignisfall

b) zu den Kursen für die Grund-, Zusatz- und Kaderausbildung und die Weiterbildung

c) zu den Wiederholungskursen

d) für den Unterhalt der Schutzbauten und des Materials

2. Im Ereignisfall sind die betroffenen Gemeindeführungsstäbe ermächtigt, die ihnen zugewiesenen Schutzdienstpflichtigen zu ihrer Unterstützung aufzubieten und zu dispensieren.

3. Auf Gesuch hin und im Rahmen des Bundesrechts kann der Kanton Schutzdienstpflichtige zugunsten anderer Kantone oder zu besonderen Einsätzen zugunsten der Gemeinschaft aufbieten.

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