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Artikel 13 Gesetz über den Bevölkerungsschutz im Kanton Uri (Bevölkerungsschutzgesetz, BSG) - Einwohnergemeinden

Zivilschutz - Behördenorganisation
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Artikel 13 Bevölkerungsschutzgesetz, BSG · Einwohnergemeinden

1. Im Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützen die Einwohnergemeinden den Kanton bei der Vorbereitung und Durchführung von Zivilschutzmassnahmen. Sie erfüllen die Aufgaben, die ihnen dieses Gesetz überträgt.

2. Sie stellen dem Kanton die Daten zur Verfügung, soweit sie zur Erfüllung von Aufgaben nach der Zivilschutzgesetzgebung benötigt werden.

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