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3.6115 MWR CH-UR

Artikel 8 Reglement über das Militär und den Wehrpflichtersatz (MWR) - Rekurskommission und Verfahren

Wehrpflichtersatzabgabe
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Artikel 8 MWR · Rekurskommission und Verfahren

1. Rekurskommission ist das Obergericht.

2. Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345), soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt.

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