3.6115
MWR
CH-UR
Artikel 4 Reglement über das Militär und den Wehrpflichtersatz (MWR) - Vollzug von Disziplinarbussen und Arreststrafen
Kontrollwesen
Artikel 4 MWR · Vollzug von Disziplinarbussen und Arreststrafen
1. Das Amt für Bevölkerungsschutz und Militär vollzieht Disziplinarbussen im Sinne des Militärstrafgesetzes, soweit der Wohnsitzkanton dazu zuständig ist.
2. Wird die Disziplinarbusse nicht bezahlt, wandelt das Amt für Bevölkerungsschutz und Militär sie in Arrest um.
3. Das Amt für Justizvollzug vollzieht im Auftrag des Amts für Bevölkerungsschutz und Militär den Arrest ausserhalb des Diensts (Art. 192 MStG). Die Bestimmungen der Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug (RB 3.9321) sind sinngemäss anwendbar.